Selbstbestimmt sterben erlaubt | Bundesverfassungsgericht kippt Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

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Seit 2015 verbietet § 217 Strafgesetzbuch (StGB) die geschäftsmäßige Sterbehilfe. Auf die Verfassungsbeschwerde von Sterbehilfeorganisationen, Ärzten/-innen und schwerkranken Menschen hat das Bundesverfassungsgericht jetzt § 217 StGB als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, also das Verbot „gekippt“. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, weshalb das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gegen das Grundgesetz verstoße, so der Zweite Senat in seiner Urteilsbegründung.

Die Würde und den freien Willen der Betroffenen im letzten Lebensabschnitt zu wahren und schwerstkranke und sterbende Menschen ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend zu versorgen und zu betreuen, ist das Ziel palliativer Versorgung. Diese kann sowohl ambulant als auch stationär erfolgen und bedarf professioneller psychosozialer Begleitung und Koordination der unterschiedlichen zusammenwirkenden Professionen.

„Viele Menschen verdrängen – meist aus Angst und Vermeidungsstrategie – Sterben und Tod so sehr, dass jeder Gedanke, jedes Reden über das ‚Wie‘ dieser Tatsache unserer Existenz verbannt wird; dabei gehören diese Eigenschaften zum Leben ebenso wie das Geborenwerden und das Atmen. Diese Tabuisierung hat u.a. dazu geführt, dass Palliative Case Management erst in jüngster Zeit und auch nicht flächendeckend in die (hoch-)schulischen Curricula mitaufgenommen wurde“, so Prof. Dr. Monika Zimmermann, Geschäftsführung und wissenschaftliche Leitung der iba | Internationale Berufsakademie. Die iba hat sich bereits vor geraumer Zeit dieses für uns als Gesellschaft wichtigen Themas angenommen.

So wurde bereits im vergangenen Jahr das Thema „Aktive Sterbehilfe“ in einer Podiumsdiskussion der Veranstaltung „Das Altern zum Wettbewerbsvorteil machen – Herausforderungen für Deutschland und Familienunternehmen“ der Sektion Rhein-Neckar des Landesverbandes Baden-Württemberg des Wirtschaftsrates der CDU e.V. und der iba kontrovers diskutiert.

Im Dialog mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat die iba außerdem den aus drei Modulen bestehenden dreisemestrigen Wahlpflichtbereich Palliative Case Management für die dualen Studiengänge Sozialpädagogik & Management und Sozialpädagogik, Management & Business Coaching entwickelt und zum Wintersemester 2019/20 eingeführt. Neben konkretem inhaltlichen Fachwissen erwerben Studierende im Wahlpflichtbereich Palliative Case Management Führungs- und Managementkompetenzen, die sie auf die verantwortungsvolle Koordinations- und Leitungsaufgabe der Schnittstellenfunktion als Palliative Case Manager vorbereiten. Die iba präsentiert sich hier gemeinsam mit dem HMSI als Vorreiterin in Sachen Studienangebot – die curriculare Implementierung des Themas ist national einmalig – und leistet so einen hilfreichen Beitrag zur Verbesserung der nationalen bzw. regionalen Versorgungslage.

Die nötige Debatte, die nun im Zuge der aktuellen Urteilsverkündung zur Sterbehilfe in Deutschland entbrennt, soll ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtbereichs Palliative Case Management mit den Studierenden reflektiert werden.

Lesen Sie HIER die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung.

HIER findet sich ein ausführlicher Bericht der Veranstaltung „Das Altern zum Wettbewerbsvorteil machen – Herausforderungen für Deutschland und Familienunternehmen“.

Weitere Informationen zum Wahlpflichtbereich Palliative Case Management sowie den dualen Bachelorstudiengängen Sozialpädagogik & Management und Sozialpädagogik, Management & Business Coaching an der iba finden Sie HIER.